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== § 90 Beistand ==
(1)[[law:zpo:90#abs_1_1|1]] In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen.
[[law:zpo:90#abs_1_2|2]]Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den
Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung
in der Verhandlung befugt ist. [[law:zpo:90#abs_1_3|3]]Das Gericht kann andere Personen als
Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den
Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1
und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:90#abs_2_1|1]] Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird.