[[{}law:zpo:89|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:91|→]] == § 90 Beistand == (1)[[law:zpo:90#abs_1_1|1]] In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. [[law:zpo:90#abs_1_2|2]]Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. [[law:zpo:90#abs_1_3|3]]Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. (2)[[law:zpo:90#abs_2_1|1]] Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.