[[{}law:zpo:899|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:901|→]]
=== § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger ===
(1)[[law:zpo:900#abs_1_1|1]] Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet
und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf
des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den
Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des
in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. [[law:zpo:900#abs_1_2|2]]Auf
Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1
erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter
Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine
unzumutbare Härte entstünde.
(2)[[law:zpo:900#abs_2_1|1]] Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an
den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht
hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden
Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.