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=== § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ===
(1)[[law:zpo:901#abs_1_1|1]] Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein
von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo
aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das
Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen
Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des
Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des
Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift
auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto
nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2)[[law:zpo:901#abs_2_1|1]] Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für
ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab
dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. [[law:zpo:901#abs_2_2|2]]Das
Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der
Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das
Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3)[[law:zpo:901#abs_3_1|1]] Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben
auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. [[law:zpo:901#abs_3_2|2]]Im Fall des Absatzes 2
erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899
Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als
Pfändungsschutzkonto geführt wird.