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=== § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge ===
(1)[[law:zpo:903#abs_1_1|1]] Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als
Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem
Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem
Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach §
902 nicht von der Pfändung erfasst wird. [[law:zpo:903#abs_1_2|2]]Der Nachweis ist zu führen
durch Vorlage einer Bescheinigung
1. der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der
Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten
Einrichtung,
2. des Arbeitgebers oder
3. einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer
1 der Insolvenzordnung.
(2)[[law:zpo:903#abs_2_1|1]] Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für
die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. [[law:zpo:903#abs_2_2|2]]Unbefristete
Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren
zu beachten. [[law:zpo:903#abs_2_3|3]]Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das
Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung
verlangen. [[law:zpo:903#abs_2_4|4]]Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das
Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3)[[law:zpo:903#abs_3_1|1]] Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die
Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie
Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners
erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen.
[[law:zpo:903#abs_3_2|2]]Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
1. die Höhe der Leistung,
2. in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten
gehört,
3. für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird.
[[law:zpo:903#abs_3_3|3]]Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle
verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu
bescheinigen:
1. die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung Unterhalt gewährt,
2. das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen.
(4)[[law:zpo:903#abs_4_1|1]] Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung
folgenden Geschäftstag zu beachten.