[[{}law:zpo:903|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:905|→]]
=== § 904 Nachzahlung von Leistungen ===
(1)[[law:zpo:904#abs_1_1|1]] Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem
Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie
von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht
erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.
(2)[[law:zpo:904#abs_2_1|1]] Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in
Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und
3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto
nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
(3)[[law:zpo:904#abs_3_1|1]] Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte
Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf
dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen
Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht
zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. [[law:zpo:904#abs_3_2|2]]Wird die Nachzahlung
pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als
ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die
Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.
(4)[[law:zpo:904#abs_4_1|1]] Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt §
903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(5)[[law:zpo:904#abs_5_1|1]] Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den
Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
[[law:zpo:904#abs_5_2|2]]Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch
Beschluss. [[law:zpo:904#abs_5_3|3]]Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne
des § 903 Absatz 1 Satz 2.