[[{}law:zpo:905|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:907|→]] === § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht === (1)[[law:zpo:906#abs_1_1|1]] Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. [[law:zpo:906#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen. (2)[[law:zpo:906#abs_2_1|1]] Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. (3)[[law:zpo:906#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern, 2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und 3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend. (4)[[law:zpo:906#abs_4_1|1]] Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.