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=== § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ===
(1)[[law:zpo:907#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht
festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die
Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
wenn der Schuldner
1. nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor
Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben
worden sind, und
2. glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz
überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
[[law:zpo:907#abs_1_2|2]]Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des
Gläubigers entgegenstehen.
(2)[[law:zpo:907#abs_2_1|1]] Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit
aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die
Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden
Gläubigers entgegensteht. [[law:zpo:907#abs_2_2|2]]Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine
wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich
hinzuweisen.