[[{}law:zpo:907|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:909|→]]
=== § 908 Aufgaben des Kreditinstituts ===
(1)[[law:zpo:908#abs_1_1|1]] Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht
von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich
Vereinbarten verpflichtet.
(2)[[law:zpo:908#abs_2_1|1]] Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen
geeigneten und zumutbaren Weise über
1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht
erfasste Guthaben und
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr
pfändungsfrei ist.
(3)[[law:zpo:908#abs_3_1|1]] Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue
Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei
Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung
nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.