[[{}law:zpo:908|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:910|→]] === § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht === (1)[[law:zpo:909#abs_1_1|1]] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. [[law:zpo:909#abs_1_2|2]]Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. [[law:zpo:909#abs_1_3|3]]Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig. (2)[[law:zpo:909#abs_2_1|1]] Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. [[law:zpo:909#abs_2_2|2]]Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.