[[{}law:zpo:908|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:910|→]]
=== § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht ===
(1)[[law:zpo:909#abs_1_1|1]] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit
der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen,
dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. [[law:zpo:909#abs_1_2|2]]Nur zu
diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie
nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. [[law:zpo:909#abs_1_3|3]]Die
Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des
Kontoinhabers unzulässig.
(2)[[law:zpo:909#abs_2_1|1]] Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr
geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1
Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten.
[[law:zpo:909#abs_2_2|2]]Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe
über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.