[[{}law:zpo:90|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:91a|→]]
== § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht ==
(1)[[law:zpo:91#abs_1_1|1]] Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren. [[law:zpo:91#abs_1_2|2]]Die Kostenerstattung umfasst auch
die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder
durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene
Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:zpo:91#abs_2_1|1]] Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten
eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts
niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt,
jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. [[law:zpo:91#abs_2_2|2]]Die Kosten
mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die
Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person
des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. [[law:zpo:91#abs_2_3|3]]In eigener Sache sind
dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als
Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet
verlangen könnte.
(3)[[law:zpo:91#abs_3_1|1]] Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören
auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des
Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen
ist.
(4)[[law:zpo:91#abs_4_1|1]] Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch
Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe
des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5)[[law:zpo:91#abs_5_1|1]] Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz
1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf
andere Weise beendet wird.