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=== § 916 Arrestanspruch ===
(1)[[law:zpo:916#abs_1_1|1]] Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder
wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2)[[law:zpo:916#abs_2_1|1]] Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der
bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.