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=== § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest ===
(1)[[law:zpo:917#abs_1_1|1]] Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne
dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde.
(2)[[law:zpo:917#abs_2_1|1]] Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil
im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht
verbürgt ist. [[law:zpo:917#abs_2_2|2]]Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur
zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.