[[{}law:zpo:916|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:918|→]] === § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest === (1)[[law:zpo:917#abs_1_1|1]] Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (2)[[law:zpo:917#abs_2_1|1]] Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. [[law:zpo:917#abs_2_2|2]]Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.