[[{}law:zpo:917|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:919|→]] === § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest === Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.