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== § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache ==
(1)[[law:zpo:91a#abs_1_1|1]] Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch
Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so
entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch
Beschluss. [[law:zpo:91a#abs_1_2|2]]Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung
des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der
Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
diese Folge hingewiesen worden ist.
(2)[[law:zpo:91a#abs_2_1|1]] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:91a#abs_2_2|2]]Dies
gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten
Betrag nicht übersteigt. [[law:zpo:91a#abs_2_3|3]]Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören.