[[{}law:zpo:91a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:93|→]]
== § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen ==
(1)[[law:zpo:92#abs_1_1|1]] Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die
Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. [[law:zpo:92#abs_1_2|2]]Sind
die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten
jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2)[[law:zpo:92#abs_2_1|1]] Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten
auferlegen, wenn
1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war
und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch
richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder
von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.