[[{}law:zpo:919|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:921|→]] === § 920 Arrestgesuch === (1)[[law:zpo:920#abs_1_1|1]] Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2)[[law:zpo:920#abs_2_1|1]] Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3)[[law:zpo:920#abs_3_1|1]] Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.