[[{}law:zpo:921|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:923|→]] === § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss === (1)[[law:zpo:922#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. [[law:zpo:922#abs_1_2|2]]Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll. (2)[[law:zpo:922#abs_2_1|1]] Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. (3)[[law:zpo:922#abs_3_1|1]] Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.