[[{}law:zpo:921|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:923|→]]
=== § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss ===
(1)[[law:zpo:922#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen
Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. [[law:zpo:922#abs_1_2|2]]Die
Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen,
wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2)[[law:zpo:922#abs_2_1|1]] Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die
Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3)[[law:zpo:922#abs_3_1|1]] Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder
vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem
Gegner nicht mitzuteilen.