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=== § 924 Widerspruch ===
(1)[[law:zpo:924#abs_1_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet
Widerspruch statt.
(2)[[law:zpo:924#abs_2_1|1]] Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe
darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen
will. [[law:zpo:924#abs_2_2|2]]Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen
zu bestimmen. [[law:zpo:924#abs_2_3|3]]Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der
Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des
Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll
der Geschäftsstelle zu erheben.
(3)[[law:zpo:924#abs_3_1|1]] Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes
nicht gehemmt. [[law:zpo:924#abs_3_2|2]]Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach
§ 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.