[[{}law:zpo:925|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:927|→]]
=== § 926 Anordnung der Klageerhebung ===
(1)[[law:zpo:926#abs_1_1|1]] Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf
Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den
Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu
erheben habe.
(2)[[law:zpo:926#abs_2_1|1]] Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die
Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.