[[{}law:zpo:926|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:928|→]]
=== § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände ===
(1)[[law:zpo:927#abs_1_1|1]] Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter
Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf
Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes
beantragt werden.
(2)[[law:zpo:927#abs_2_1|1]] Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch
das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache
anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.