[[{}law:zpo:926|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:928|→]] === § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände === (1)[[law:zpo:927#abs_1_1|1]] Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2)[[law:zpo:927#abs_2_1|1]] Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.