[[{}law:zpo:927|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:929|→]] === § 928 Vollziehung des Arrestes === Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.