[[{}law:zpo:928|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:930|→]]
=== § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist ===
(1)[[law:zpo:929#abs_1_1|1]] Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die
Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten
Schuldner erfolgen soll.
(2)[[law:zpo:929#abs_2_1|1]] Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem
Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er
erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. [[law:zpo:929#abs_2_2|2]]Kann ein
ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige
Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach
Satz 1 zwei Monate.
(3)[[law:zpo:929#abs_3_1|1]] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den
Schuldner zulässig. [[law:zpo:929#abs_3_2|2]]Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung
nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der
für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.