[[{}law:zpo:92|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:93b|→]] == § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis == Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.