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=== § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen ===
(1)[[law:zpo:930#abs_1_1|1]] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch
Pfändung bewirkt. [[law:zpo:930#abs_1_2|2]]Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie
jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804
bestimmten Wirkungen. [[law:zpo:930#abs_1_3|3]]Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2)[[law:zpo:930#abs_2_1|1]] Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3)[[law:zpo:930#abs_3_1|1]] Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine
bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen
Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös
hinterlegt werde.
(4)[[law:zpo:930#abs_4_1|1]] Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff
ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht
in einem Hafen liegt.