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=== § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ===
(1)[[law:zpo:931#abs_1_1|1]] Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder
Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die
Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.
(2)[[law:zpo:931#abs_2_1|1]] Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff
oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine
Schiffshypothek.
(3)[[law:zpo:931#abs_3_1|1]] Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als
Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das
Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des
Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu
ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes
unstatthaft wird.
(4)[[law:zpo:931#abs_4_1|1]] Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das
Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.
(5)[[law:zpo:931#abs_5_1|1]] Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des
Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem
Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als
erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des
Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.
(6)[[law:zpo:931#abs_6_1|1]] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das
Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923
festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für
den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. [[law:zpo:931#abs_6_2|2]]Im Übrigen gelten der § 867
Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht
vorstehend etwas anderes bestimmt ist.
(7)[[law:zpo:931#abs_7_1|1]] Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist
unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in
einem Hafen liegt.