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=== § 932 Arresthypothek ===
(1)[[law:zpo:932#abs_1_1|1]] Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine
Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek
für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die
Berechtigung haftet. [[law:zpo:932#abs_1_2|2]]Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch
eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2)[[law:zpo:932#abs_2_1|1]] Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des §
867 Abs. 1 und 2 und des § 868.
(3)[[law:zpo:932#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929
Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.