[[{}law:zpo:933|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:935|→]]
=== § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung ===
(1)[[law:zpo:934#abs_1_1|1]] Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt,
so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht
aufgehoben.
(2)[[law:zpo:934#abs_2_1|1]] Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch
anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die
Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen
Geldbetrag nicht vorschießt.
(3)[[law:zpo:934#abs_3_1|1]] Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch
Beschluss.
(4)[[law:zpo:934#abs_4_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet
sofortige Beschwerde statt.