[[{}law:zpo:936|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:938|→]] === § 937 Zuständiges Gericht === (1)[[law:zpo:937#abs_1_1|1]] Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2)[[law:zpo:937#abs_2_1|1]] Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.