[[{}law:zpo:936|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:938|→]]
=== § 937 Zuständiges Gericht ===
(1)[[law:zpo:937#abs_1_1|1]] Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der
Hauptsache zuständig.
(2)[[law:zpo:937#abs_2_1|1]] Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist,
ohne mündliche Verhandlung ergehen.