[[{}law:zpo:937|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:939|→]]
=== § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung ===
(1)[[law:zpo:938#abs_1_1|1]] Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur
Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2)[[law:zpo:938#abs_2_1|1]] Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie
darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten,
insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines
Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks
untersagt wird.