[[{}law:zpo:93|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:94|→]]
== § 93b Kosten bei Räumungsklagen ==
(1)[[law:zpo:93b#abs_1_1|1]] Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf
stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht
gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise
dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des
Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der
Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§
574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). [[law:zpo:93b#abs_1_2|2]]Dies gilt in einem
Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der
Klage entsprechend.
(2)[[law:zpo:93b#abs_2_1|1]] Wird eine Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf
abgewiesen, dass auf Verlangen des Beklagten die Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmt wird, so kann das Gericht die Kosten ganz oder
teilweise dem Beklagten auferlegen, wenn er auf Verlangen des Klägers
nicht unverzüglich über die Gründe des Widerspruchs Auskunft erteilt
hat. [[law:zpo:93b#abs_2_2|2]]Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses entsprechend, wenn der Klage stattgegeben wird.
(3)[[law:zpo:93b#abs_3_1|1]] Erkennt der Beklagte den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort
an, wird ihm jedoch eine Räumungsfrist bewilligt, so kann das Gericht
die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der
Beklagte bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die
Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach
angemessene Räumungsfrist vom Kläger vergeblich begehrt hatte.