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=== § 940a Räumung von Wohnraum ===
(1)[[law:zpo:940a#abs_1_1|1]] Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur
wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib
oder Leben angeordnet werden.
(2)[[law:zpo:940a#abs_2_1|1]] Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch
gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache
ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt
und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3)[[law:zpo:940a#abs_3_1|1]] Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung
von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn
der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren
nicht Folge leistet.
(4)[[law:zpo:940a#abs_4_1|1]] In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor
Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.