[[{}law:zpo:941|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:943|→]]
=== § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache ===
(1)[[law:zpo:942#abs_1_1|1]] In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich
der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen
unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur
mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen
Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
(2)[[law:zpo:942#abs_2_1|1]] Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des
Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll,
kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das
Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des
Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn
der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des
Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom
Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. [[law:zpo:942#abs_2_2|2]]Die Bestimmung der im Absatz 1
bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
(3)[[law:zpo:942#abs_3_1|1]] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben.
(4)[[law:zpo:942#abs_4_1|1]] Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des
Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.