[[{}law:zpo:942|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:944|→]]
=== § 943 Gericht der Hauptsache ===
(1)[[law:zpo:943#abs_1_1|1]] Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses
Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die
Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht
anzusehen.
(2)[[law:zpo:943#abs_2_1|1]] Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden
Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist
oder anhängig gewesen ist.