[[{}law:zpo:942|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:944|→]] === § 943 Gericht der Hauptsache === (1)[[law:zpo:943#abs_1_1|1]] Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. (2)[[law:zpo:943#abs_2_1|1]] Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.