[[{}law:zpo:943|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:945|→]] === § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit === In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.