[[{}law:zpo:945|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:945b|→]] === § 945a Einreichung von Schutzschriften === (1)[[law:zpo:945a#abs_1_1|1]] Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). [[law:zpo:945a#abs_1_2|2]]Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. (2)[[law:zpo:945a#abs_2_1|1]] Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. [[law:zpo:945a#abs_2_2|2]]Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen. (3)[[law:zpo:945a#abs_3_1|1]] Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. [[law:zpo:945a#abs_3_2|2]]Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. [[law:zpo:945a#abs_3_3|3]]Abrufvorgänge sind zu protokollieren.