[[{}law:zpo:945|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:945b|→]]
=== § 945a Einreichung von Schutzschriften ===
(1)[[law:zpo:945a#abs_1_1|1]] Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein
zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für
Schutzschriften (Schutzschriftenregister). [[law:zpo:945a#abs_1_2|2]]Schutzschriften sind
vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf
Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2)[[law:zpo:945a#abs_2_1|1]] Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der
Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister
eingestellt ist. [[law:zpo:945a#abs_2_2|2]]Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer
Einstellung zu löschen.
(3)[[law:zpo:945a#abs_3_1|1]] Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein
automatisiertes Abrufverfahren. [[law:zpo:945a#abs_3_2|2]]Die Verwendung der Daten ist auf das
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu
beschränken. [[law:zpo:945a#abs_3_3|3]]Abrufvorgänge sind zu protokollieren.