[[{}law:zpo:945b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:947|→]] == § 946 Zuständigkeit == (1)[[law:zpo:946#abs_1_1|1]] Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. [[law:zpo:946#abs_1_2|2]]Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [[law:zpo:946#abs_1_3|3]]L 189 vom 27.6.2014, S. [[law:zpo:946#abs_1_4|4]]59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [[law:zpo:946#abs_1_5|5]]Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend. (2)[[law:zpo:946#abs_2_1|1]] Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.