[[{}law:zpo:946|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:948|→]] == § 947 Verfahren == (1)[[law:zpo:947#abs_1_1|1]] Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. [[law:zpo:947#abs_1_2|2]]Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft. (2)[[law:zpo:947#abs_2_1|1]] Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. [[law:zpo:947#abs_2_2|2]]Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. [[law:zpo:947#abs_2_3|3]]Die Löschung ist zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.