[[{}law:zpo:946|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:948|→]]
== § 947 Verfahren ==
(1)[[law:zpo:947#abs_1_1|1]] Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des
Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie
der Versicherung an Eides statt bedienen. [[law:zpo:947#abs_1_2|2]]Nur eine Beweisaufnahme, die
sofort erfolgen kann, ist statthaft.
(2)[[law:zpo:947#abs_2_1|1]] Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des
jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. [[law:zpo:947#abs_2_2|2]]Soweit übermittelte
Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu
löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. [[law:zpo:947#abs_2_3|3]]Die Löschung ist
zu protokollieren. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.