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== § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen ==
(1)[[law:zpo:948#abs_1_1|1]] Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das
Bundesamt für Justiz.
(2)[[law:zpo:948#abs_2_1|1]] Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das
Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in
§ 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93
Absatz 8 der Abgabenordnung).
(3)[[law:zpo:948#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um
Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014. [[law:zpo:948#abs_3_2|2]]Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der
ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten
Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die
Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. [[law:zpo:948#abs_3_3|3]]Das
Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten
Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die
ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.