[[{}law:zpo:948|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:950|→]]
== § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens ==
(1)[[law:zpo:949#abs_1_1|1]] Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
wird nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
[[law:zpo:949#abs_1_2|2]]655/2014 durch Beschluss widerrufen.
(2)[[law:zpo:949#abs_2_1|1]] Zuständige Stelle, an die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Widerrufsformblatt zu übermitteln
ist, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. [[law:zpo:949#abs_2_2|2]]Ist ein in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassener Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat das
Amtsgericht nach Satz 1 den Beschluss, durch den das Gericht den
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung widerrufen hat, der Bank im
Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
zuzustellen.