[[{}law:zpo:951|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:953|→]]
== § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen ==
(1)[[law:zpo:952#abs_1_1|1]] Zuständige Stelle ist
1. in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und
Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten
Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat,
2. in den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner
seinen Wohnsitz hat.
(2)[[law:zpo:952#abs_2_1|1]] Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat
1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung zuzustellen,
2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers
zuzustellen.