[[{}law:zpo:952|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:954|→]]
== § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers ==
(1)[[law:zpo:953#abs_1_1|1]] Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das
Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige
Beschwerde statt.
(2)[[law:zpo:953#abs_2_1|1]] Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. [[law:zpo:953#abs_2_2|2]]Dies
gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des
Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.
(3)[[law:zpo:953#abs_3_1|1]] Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur
vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem
Monat ab Zustellung einzulegen.