[[{}law:zpo:953|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:955|→]]
== § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ==
(1)[[law:zpo:954#abs_1_1|1]] Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland
erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet
das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. [[law:zpo:954#abs_1_2|2]]Die Entscheidung ergeht
durch Beschluss. [[law:zpo:954#abs_1_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
(2)[[law:zpo:954#abs_2_1|1]] Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die
Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland
nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das
Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). [[law:zpo:954#abs_2_2|2]]Für den Antrag nach Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 906
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907 entsprechend.
(3)[[law:zpo:954#abs_3_1|1]] Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt
werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. [[law:zpo:954#abs_3_2|2]]Sofern nach
Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist,
das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht
die Entscheidung durch Beschluss.
(4)[[law:zpo:954#abs_4_1|1]] Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder
stattgefunden hat. [[law:zpo:954#abs_4_2|2]]Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.