[[{}law:zpo:955|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:957|→]] == § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955 == (1)[[law:zpo:956#abs_1_1|1]] Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:956#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2. (2)[[law:zpo:956#abs_2_1|1]] Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.