[[{}law:zpo:95|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:97|→]] == § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel == Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.