[[{}law:zpo:96|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:98|→]]
== § 97 Rechtsmittelkosten ==
(1)[[law:zpo:97#abs_1_1|1]] Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der
Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2)[[law:zpo:97#abs_2_1|1]] Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei
ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen
Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu
machen imstande war.
(3)[[law:zpo:97#abs_3_1|1]] (weggefallen)