[[{}law:zpo:98|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:100|→]]
== § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen ==
(1)[[law:zpo:99#abs_1_1|1]] Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird.
(2)[[law:zpo:99#abs_2_1|1]] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses
ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die
Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:99#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht,
wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht
übersteigt. [[law:zpo:99#abs_2_3|3]]Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu
hören.