[[{}law:zpo:98|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:100|→]] == § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen == (1)[[law:zpo:99#abs_1_1|1]] Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2)[[law:zpo:99#abs_2_1|1]] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:99#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. [[law:zpo:99#abs_2_3|3]]Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.