====== Merkzeichen G ====== ==== Zusammenfassung ==== Das Merkzeichen G wird zuerkannt, wenn eine Person infolge ihrer Gesundheitsstörung übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann. Als Richtmaß gilt, ob die Person im allgemeinen noch 2 km in 30 Minuten laufen kann. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein muss und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränkt. Es muss nachgewiesen werden, dass sich aus der Krankheit bzw. dem Leiden eine "Geh-Funktionsstörung" ergibt und dass aus der "Geh-Funktionsstörung" sich eine Unzumutbarkeit bezüglich der Wegstrecken ergibt. Die so genanten Regelbeispiele definieren für einige Krankheiten, wann die Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen. Für alle anderen Erkrankungen und Leiden muss nachgewiesen werden, dass die individuellen Einschränkungen auf Gehfunktion und Wegstrecke denen aus den Regelbeispielen entsprechen. ==== Argumentationsansätze ==== In einer Begründung für das Merkzeichen müssen folgende Punkte erfüllt sein: * Die Bedingungen nach §229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Nr. 1 VersMedV * Doppelte Kausalität (Grundleiden → Funktionsbeeinträchtigung → Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) * Vergleichbarkeit mit den Regelbeispielen (VersMedV Teil D Nr. 1 d–f) bezüglich der erheblichen Beeinträchtigung des Gehvermögens Weitere Unten sind verschiedene Beispiele für eine mögliche Argumentation aufgeführt. ==== Rechtliche Grundlage ==== == §229 SGB IX == Das Gesetzt definiert, wann man erheblich in der Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt ist. (1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. […] == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 == Die VersMedV konkretisiert den Gesetzestext. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. == VersMedV Anlage Teil D Nr. 1 d bis f. == Die sogenannten Regelbeispiele liefert konkrete Anforderungen, in denen die Voraussetzungen für Merkzeichen G erfüllt sind. d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks. f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Vereinfachte Darstellung als Tabelle: ^ Buchst. ^ Art der Beeinträchtigung / Behinderung ^ Voraussetzungen / Beispiele (inkl. GdB/GdS) ^ Besondere Hinweise | | d | Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule | Funktionsstörungen, die das Gehvermögen erheblich einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei besonders starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. versteiftes Hüft-, Knie- oder Fußgelenk in ungünstiger Stellung oder arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) | Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung | | d | Innere Leiden mit Auswirkung auf Gehvermögen | Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mind. Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion (mind. mittleren Grades) | Einschränkung der Gehfähigkeit entscheidend, nicht die Diagnose | | d | Andere schwere innere Leiden | Z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie; Voraussetzungen gelten als erfüllt | — | | e | Hirnorganische Anfälle | Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) | Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle maßgeblich | | e | Diabetes mellitus | Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70) | Gleichbehandlung mit hirnorganischen Anfällen | | f | Sehbehinderungen | Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 stets erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit, geistige Behinderung) | Orientierungsfähigkeit entscheidend | | f | Hörbehinderungen | Nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (bis ca. 16 J.) oder im Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. Seh- oder geistige Behinderung) | Kombinationserfordernis mit anderen Beeinträchtigungen | | f | Geistige Behinderungen | Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (nur in Einzelfällen), wenn Betroffene sich auf nicht täglich genutzten Wegen nur schwer zurechtfinden können | Deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit erforderlich | == Gleichstellung mit Regelbeispielen == Da für ME/CFS häufig die Regelbeispiele nicht passen, ist das [[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=11.08.2015&Aktenzeichen=B%209%20BL%201/14%20R | Urteil des Bundessozialgericht(BSG 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R)]] relevant. Das Gericht hat fest gelegt, dass die Regelbeispiele nicht abschließend sind. Die Regelbeispiele können als Vergleichsmaßstab genutzt werden. Hierzu wird verglichen, ob die individuellen Einschränkungen auf die Gehfunktionen den Einschränkungen der Regelbeispielen entsprechen. Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke [...] dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr 1 AnlVersMedV enthält keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen. […] Bei diesen Regelfällen sind nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für das Merkzeichen G als erfüllt anzusehen. Dort nicht erwähnte Behinderungen sind aber keineswegs ausgeschlossen. […] Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch auf Nachteilsausgleich G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f AnlVersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist […] Der Verordnungsgeber ist allerdings für künftige Fälle nicht daran gehindert, die Voraussetzungen des Merkzeichens G dadurch einzuschränken, dass er für Fälle psychischer Gehbehinderungen einen Einzel-GdB von zB 70 verlangt. ==== Beispiele ==== Jedes dieser Beispiele nutzt einen Vergleich mit einem der Regelbeispiel. Jedes dieser Beispiele ist als Startpunkt zu verstehen. Das am besten passende Beispiele muss mit den individuellen Leiden und den individuellen Einschränkungen ergänzt werden. == Vergleich: Innere Leiden mit erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit == Ich leide an Myalgischer Enzephalomyelitis / Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS), einer schweren systemischen Erkrankung, die mit einer ausgeprägten Belastungsintoleranz und Post-Exertional Malaise (PEM) einhergeht. Bereits geringe körperliche Anstrengungen, insbesondere das Gehen über kurze Strecken, führen bei mir zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und zu einem mehrtägigen Zusammenbruch des Allgemeinzustands. Dadurch ist mein Gehvermögen dauerhaft erheblich eingeschränkt. Das Grundleiden ME/CFS verursacht die Funktionsstörungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, die wiederum zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Die doppelte Kausalität zwischen dem Grundleiden, der Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Einschränkung meiner Gehfähigkeit ist damit gegeben. In ihrer Auswirkung auf die Gehfähigkeit ist meine Erkrankung vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Regelbeispielen anderer innerer Leiden, etwa einer chronischen Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, die dort als Beispiel für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit genannt wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt. == Vergleich: Herz- und Atemfunktionsbeeinträchtigungen == Ich leide im Rahmen meines ME/CFS an einer ausgeprägten autonomen Dysregulation, die mit Symptomen einer orthostatischen Intoleranz, Belastungsdyspnoe und einer verminderten Kreislaufstabilität einhergeht. Schon geringe körperliche Belastungen führen zu Herzrasen, Atemnot und ausgeprägter Erschöpfung, sodass ich nur noch sehr eingeschränkt gehfähig bin. Mein Grundleiden verursacht diese funktionellen Einschränkungen der Herz-Kreislauf- und Atemfunktion, die wiederum zu einer erheblichen Beeinträchtigung meiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Damit ist die doppelte Kausalität eindeutig gegeben. Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannten Fällen von Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 sowie Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades. In beiden Fällen wird eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit anerkannt. Aufgrund der Gleichwertigkeit der Einschränkungen meiner Belastbarkeit sind die Voraussetzungen des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt. == Vergleich: Funktionelle Analogie zu Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen == Ich bin aufgrund meines ME/CFS mit ausgeprägter Belastungsintoleranz und Post-Exertional Malaise (PEM) nicht in der Lage, mich über längere Wegstrecken zu bewegen. Bereits das Gehen weniger Meter führt zu einer extremen muskulären Schwäche, zu Kreislaufbeschwerden und zu einer sofortigen Erschöpfung, die tagelang anhält. Obwohl keine strukturelle Schädigung der Gliedmaßen vorliegt, ist die funktionelle Einschränkung meiner Gehfähigkeit vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV beschriebenen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Die doppelte Kausalität ist erfüllt, da das Grundleiden (ME/CFS) zu einer Funktionsstörung der Belastungsfähigkeit führt, welche unmittelbar meine Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich einschränkt. In ihrer Wirkung entspricht diese Einschränkung den Regelbeispielen der arteriellen Verschlusskrankheit (GdB 40) oder der Versteifung großer Gelenke in ungünstiger Stellung, wie sie in Teil D Abschnitt 1.d der VersMedV genannt sind. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Sinne des § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV vor. == Störungen der Orientierungsfähigkeit durch kognitive Beeinträchtigung (Brain Fog) == Im Rahmen meiner ME/CFS-Erkrankung leide ich unter erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen („Brain Fog“), die sich in Form von Konzentrationsstörungen, eingeschränkter Merkfähigkeit und Orientierungsproblemen äußern. Diese führen dazu, dass ich insbesondere in ungewohnter Umgebung oder bei erhöhter Reizbelastung im Straßenverkehr Orientierungsschwierigkeiten und verlangsamte Reaktionsfähigkeit aufweise. Dies schränkt meine selbständige und sichere Fortbewegung erheblich ein. Die doppelte Kausalität liegt vor, da das Grundleiden (ME/CFS) die kognitiven Funktionsstörungen verursacht und diese unmittelbar meine Bewegungs- und Orientierungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigen. Die Auswirkungen sind vergleichbar mit den in Teil D Abschnitt 1.f der VersMedV beschriebenen Störungen der Orientierungsfähigkeit, wie sie bei Seh- oder Hörbehinderungen oder bei geistigen Behinderungen mit erheblichem GdB auftreten. Auch in meinem Fall führen die kognitiven Einschränkungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Damit sind die Voraussetzungen nach § 229 SGB IX in Verbindung mit Teil D Abschnitt 1.a und 1.b der VersMedV erfüllt. ==== Prompt ===== Ergänzt bitte diesen Prompt mit eurer [[ki:selbsteinschätzung|Selbsteinschätzung]]. Begründe auf Basis der beigefügten Gesundheitsdaten das Merkzeichen G in Rahmen der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises als Fließtext. Lasse in die Begründung die folgenden Punkte einfließen, die alle samt für das Merkzeichen G zu erfüllen sind: 1.) Grundsätzliche Erfüllung der Anforderungen nach § 229 SGB IX 2.) VersMedV Teil D 1.b : „Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.“ 3.) Nachweis der doppelteten Kausalität 4.) Nachweis, dass die Auswirkungen des Leiden auf die Geh-Fähigkeit und Wegstrecke mit zumindest einen der Regelbeispiel vergleichbar sind. Die Regelbeispiele aus Teil D Abschnitt 1.d, 1.e und 1.f sind im folgenden zusammengefasst: VersMedV Teil D 1.d Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder Lendenwirbelsäule Funktionsstörungen, die das Gehvermögen erheblich einschränken (GdB ≥ 50); bei GdB < 50 nur bei besonders starker Auswirkung auf das Gehen, z. B. versteiftes Hüft-, Knie- oder Fußgelenk in ungünstiger Stellung oder arterielle Verschlusskrankheit (GdB 40) Gehfähigkeit steht im Vordergrund der Beurteilung VersMedV Teil D 1.d Innere Leiden mit Auswirkung auf Gehvermögen Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (mind. Gruppe 3); Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion (mind. mittleren Grades) Einschränkung der Gehfähigkeit entscheidend, nicht die Diagnose VersMedV Teil D 1.d Andere schwere innere Leiden Z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie; VersMedV Teil D 1.e Hirnorganische Anfälle Ab mittlerer Anfallshäufigkeit mit überwiegend tagsüber auftretenden Anfällen (GdS ≥ 70) Art, Häufigkeit und Tageszeit der Anfälle maßgeblich VersMedV Teil D 1.e Diabetes mellitus Häufige hypoglykämische Schocks (analog GdS ≥ 70) Gleichbehandlung mit hirnorganischen Anfällen VersMedV Teil D 1.f Sehbehinderungen Bei Sehbehinderung mit GdB ≥ 70 stets erhebliche Beeinträchtigung; bei GdB 50–60 nur in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit, geistige Behinderung) Orientierungsfähigkeit entscheidend VersMedV Teil D 1.f Hörbehinderungen Nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (bis ca. 16 J.) oder im Erwachsenenalter in Kombination mit erheblichen Ausgleichsstörungen (z. B. Seh- oder geistige Behinderung) Kombinationserfordernis mit anderen Beeinträchtigungen VersMedV Teil D 1.f Geistige Behinderungen Erhebliche Beeinträchtigung bei GdB 100 (immer), GdB 80–90 (meist), GdB < 80 (nur in Einzelfällen), wenn Betroffene sich auf nicht täglich genutzten Wegen nur schwer zurechtfinden können Deutliche Einschränkung der Orientierungsfähigkeit erforderlich #@VGWORT_HTML~vg02,b7fd2ffdbbc04998a96e324b31b3e1d2~@#