Mit dem Urteil L 12 P 500/21 vom 12. Nov 2025 hat das Thüringer Landessozialgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Verhinderungspflege deutlich verschärft.
Auch wenn das Urteil primär die Bezahlung eines Pflegedienstes mit Mitteln der Verhinderungspflege zum Gegenstand hatte, schränken die Ausführungen des Gerichts die Nutzung der Verhinderungspflege deutlich ein.
Die Klägerin lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft und erhielt Pflegesachleistungen in voller Höhe für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Angehörige unterstützten die Klägerin zusätzlich bei Arztbesuchen, sozialen Kontakten und einzelnen pflegerischen Tätigkeiten.
Immer wenn die Angehörigen zeitlich verhindert waren, übernahm der Pflegedienst zusätzliche Leistungen, die als Verhinderungspflege abgerechnet wurden.
Die Pflegekasse lehnte dieses Vorgehen ab. Die Gerichte bestätigten diese Ablehnung.
Das Gericht stellte mehrere Grundsätze auf:
Besonders deutlich formulierte das Gericht, dass wöchentlich wiederkehrende Entlastungstage oder langfristig geplante Ausfallzeiten kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes seien.
Die Entscheidung, in diesem Fall den Anspruch auf die Verhinderungspflege abzulehnen, überrascht wenig. Jedoch überraschen die Ausführungen des Gerichts bzgl. der Verhinderungspflege.
Auch wenn es sich nur um eine Entscheidung eines Landessozialgerichts handelt, die bundesweit nicht bindend ist, ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen dieses Urteil sehr genau prüfen werden und ihren Erstattungsprozess entsprechend anpassen werden.
Die Ausführungen des Gerichtes zur Verhinderungspflege widersprechen fundamental der gelebten Praxis.
Die Barmer schreibt z. B. auf ihrer Webseite:
Stundenweise Verhinderungspflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe.
Oder die IKK Südwest:
Verhinderungspflege ermöglicht es privaten Pflegepersonen, sich eine Auszeit zu nehmen, wenn sie die Pflege vorübergehend nicht selbst übernehmen können.
Gründe für die Nutzung von Verhinderungspflege:
Oder die DAK:
Was ist Verhinderungspflege?
Falls Ihre Pflegeperson Sie vorübergehend nicht pflegen kann, weil sie krank ist, Urlaub macht oder Termine hat, brauchen Sie eine andere Hilfe.
Oder auf Bund.de:
Gründe für eine Auszeit können beispielsweise Urlaub, Erkrankung, berufliche Verpflichtungen oder Freizeitaktivitäten der Pflegeperson sein.
Nach den Ausführungen des Gerichts wären einige der auf der Webseite der Krankenkassen aufgeführten Beispiele nicht durch die Verhinderungspflege überbrückbar.
Oftmals wurden Aktivitäten für die gepflegte Person von gemeinnützigen Organisationen über die Verhinderungspflege abgerechnet. Dieses Vorgehen wäre nach dem Urteil nicht mehr möglich.