Eine meiner ersten Empfehlungen an Betroffene ist, der Krankenkasse zu untersagen, telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Gerade bei Themen wie Krankengeld, Hilfsmitteln oder anderen Leistungsanträgen ist es sinnvoll, die gesamte Kommunikation schriftlich zu führen. Telefonate führen schnell zu Situationen, in denen man sich unter Druck gesetzt fühlt, unbedacht Aussagen trifft oder Entscheidungen trifft, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.
So hart es klingt: Für die Krankenkasse zählt in der Regel vor allem, welche Kosten entstehen. Eine tatsächliche Genesung spielt für sie keine Rolle.
Krankenkassen dürfen Versicherte zu medizinischen Fragen nicht ohne vorherige Einwilligung anrufen. Versicherte können außerdem ausdrücklich festlegen, nicht telefonisch kontaktiert werden zu wollen. Ignoriert daher schriftliche Aufforderungen, ein Telefonat zu erlauben, und stimmt keinem Case- oder Fallmanagement zu.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit untersage ich Ihnen ausdrücklich, mich telefonisch zu kontaktieren. Bitte nutzen Sie für die weitere Kommunikation ausschließlich den schriftlichen Weg per Post.
Ich bitte um Bestätigung, dass meine Bitte in Ihrem System entsprechend vermerkt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
[Name] [Adresse] [Versichertennummer]
Versicherte berichten immer wieder, dass sie von ihren Krankenkassen telefonisch zu Auskünften oder Zurücknahme von Antragen oder Widersprüchen gedrängt werden. Besonders bei laufendem Krankengeld oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit werden Anrufe genutzt, um Einfluss auf euer Verhalten zu nehmen. Solche Gespräche können schnell eine Stresssituation erzeugen, in der man sich genötigt fühlt, Zustimmung zu Maßnahmen zu geben, die man eigentlich nicht möchte oder die fachlich gar nicht geklärt sind.
Am Telefon rutscht leicht ein Satz heraus, der später gegen einen verwendet werden kann:
Es gibt Berichte, dass telefonische Kontrollanrufe gezielt genutzt werden, um Aussagen zu sammeln, die den Leistungsanspruch infrage stellen könnten. Deshalb sollte man nie ungeprüft Auskünfte zur eigenen Erkrankung geben oder Anträge am Telefon verändern.
Telefonische Gespräche werden nicht protokolliert. Wenn später unterschiedliche Darstellungen im Raum stehen, ist es schwer nachzuweisen, was tatsächlich gesagt wurde. Telefonische Zusicherungen bzgl. einem Verwaltungsakt nach §34 SGB X werden erst wirksam, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen.
Gerade bei Leistungsstreitigkeiten oder Widerspruchsverfahren ist Dokumentation jedoch entscheidend. Schriftliche Kommunikation schützt davor, dass wichtige Informationen im Nachhinein anders dargestellt werden.