Hilfsmittel können von unterschiedlichen Kostenträgern übernommen werden, wobei die Zuständigkeit vom gesundheitlichen Bedarf, der beruflichen Situation oder einem Unfallereignis abhängt. Sollten das Hilfsmittel versehentlich beim falschen Kostenträger beantragen werden, so ist dieser verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Erfolgt die Weiterleitung nicht fristgerecht, muss der ursprünglich angefragte Kostenträger den Antrag dennoch weiterbearbeiten.
| Kostenträger | Zuständigkeit | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (GKV + PKV) | GKV: Hilfsmittelversorgung zur Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich nach §33 SGB V PKV: abhängig von individuellen Tarifbedingungen | Ärztliche Verordnung mit genauer Funktionsbeschreibung Bei GKV: Wirtschaftlichkeit („ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“) GKV kann Gebrauchtgeräte bereitstellen Bei PKV: Hilfsmittel muss tariflich abgesichert sein |
| Pflegekasse | Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Förderung der selbstständigen Lebensführung nach §40 SGB XI | Zuständig bei anerkanntem Pflegegrad Pflegehilfsmittel sind von Hilfsmitteln der GKV abzugrenzen (z. B. Pflegebett, Pflegehilfsmittelpakete) |
| Deutsche Rentenversicherung (DRV) | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Hilfsmittel muss für Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitsplatzsicherung notwendig sein Vorversicherungszeit Benötigt berufliche Begründung und ärztliche Unterlagen |
| Agentur für Arbeit (AfA) | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | Erforderlich für Ausbildung, Umschulung oder Arbeitsaufnahme Besonders relevant für Berufsanfänger Arbeitsplatzbezogene funktionale Begründung |
| Jobcenter (SGB II) | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit | Zuständig für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB-II-Bezug Hilfsmittel müssen für die Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein |
| Integrations-/Inklusionsamt | Begleitende Hilfen im Arbeitsleben nach §185 SGB IX | Hilfsmittel muss zur Sicherung oder Ausstattung eines Arbeitsplatzes nötig sein Zuschüsse teilweise bis 100 % möglich |
| Unfallversicherung (BG/Unfallkassen) | Medizinische und berufliche Rehabilitation nach §§26–28 SGB VII | Hilfsmittel muss Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit sein |
Die Krankenkasse ist in den meisten Fällen zuerst zuständig, wenn ein Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen benötigt wird. Für Pflegehilfsmittel ist jedoch die Pflegeversicherung zuständig. Die Unfallversicherung ist nur in Fällen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zuständig.
Die Rentenversicherung, das Arbeitsagentur oder das Jobcenter und das Integrationsamt sind nur dann zuständig, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.